Allgemeine Geschäftsbedingungen
Grauenstein 261a · 3555 Trubschachen · Schweiz
Verkauf, Werkstatt und Service für Geschäfts- und Privatkunden
Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Angebote, Verkäufe und Lieferungen durch Zaugg Forst- & Landtechnik AG, Grauenstein 261a, 3555 Trubschachen, Schweiz, nachfolgend «Zaugg». Sie erfassen Neu- und Gebrauchtmaschinen, Geräte, Fahrzeuge und Geräteträger, Ersatz- und Verschleissteile, Zubehör sowie die vereinbarten technischen Nebenleistungen.
Diese AGB gelten gegenüber Geschäftskunden, Landwirtschafts- und Forstbetrieben, öffentlich-rechtlichen Organisationen und Privatkunden. Als Konsumenten gelten Personen, die für ihren persönlichen oder familiären Gebrauch und nicht für ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit bestellen. Die ausdrücklich für Konsumenten vorgesehenen Schutzbestimmungen gehen entgegenstehenden allgemeinen Regelungen vor.
Es gilt die vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellte und vereinbarte Fassung. Änderungen gelten für bestehende Verträge nur bei entsprechender Vereinbarung. Werkstatt-, Service- und technische Dienstleistungsaufträge unterliegen ergänzend den besonderen Regeln am Ende dieser AGB. Für Miet-, Finanzierungs- und andere Dauerschuldverträge sind gesonderte Vereinbarungen erforderlich.
Angebote und Vertragsabschluss
Angebote von Zaugg sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Angaben in Preislisten, Inseraten, auf Webseiten und Verkaufsplattformen sind grundsätzlich Aufforderungen zur Abgabe einer Bestellung. Abweichende verbindliche Erklärungen und die konkret vereinbarte Vertragsabwicklung bleiben massgeblich.
Die Bestellung des Kunden, auch per E-Mail oder WhatsApp, ist ein Vertragsangebot. Der Vertrag entsteht durch die Annahme durch Zaugg, insbesondere mittels Auftragsbestätigung in Textform, oder durch eine anderweitige übereinstimmende Vereinbarung. Die Annahmefrist richtet sich nach einer ausdrücklich vereinbarten Frist, sonst nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine automatisierte Eingangsbestätigung bestätigt für sich genommen nur den Eingang der Bestellung.
Eine Auftragsbestätigung, die von der Bestellung abweicht, ist ein neues Angebot und bedarf der Annahme durch den Kunden; Schweigen allein gilt nicht als Zustimmung. Die Annahme eines ausdrücklich verbindlichen Angebots von Zaugg richtet sich nach dessen Inhalt und den gesetzlichen Vorschriften.
Eine wirksam angenommene Bestellung bleibt auch bei ausbleibender Anzahlung verbindlich. Der Vertragsschluss und die Reservierung einer Maschine sind zu unterscheiden. Für Anzahlung, Reservierung und Beschaffungsbeginn gilt Ziffer 9. Gesetzliche Rechte zur Lösung vom Vertrag bleiben unberührt.
Vertragspartner und Leistungspartner
Vertragspartner ist ausschliesslich Zaugg Forst- & Landtechnik AG, soweit der konkrete Vertrag diese Gesellschaft als Verkäuferin oder Leistungserbringerin bezeichnet. Zaugg darf geeignete Hersteller, Montage-, Logistik-, Werkstatt- und Servicepartner zur Erfüllung einsetzen. Die vertragliche Verantwortung bleibt bei Zaugg; die Haftung richtet sich nach Ziffer 28.
Eine Übertragung des Vertrags auf eine andere Gesellschaft bedarf der Zustimmung des Kunden. Die Mitwirkung, Lieferung oder Rechnungsstellung durch einen Dritten bewirkt für sich keinen Wechsel des Vertragspartners. Durch diese AGB werden keine Verbindlichkeiten anderer Gesellschaften übernommen.
Direkte Lieferung aus Produktion oder Lager
Zaugg darf unmittelbar vom Hersteller, Montagebetrieb oder einem anderen Produktions-, Zoll-, Logistik- oder Lagerstandort liefern lassen. Ein vorheriger Transport über Berlin, Deutschland oder die Schweiz ist nicht geschuldet, sofern kein entsprechender Lieferweg vereinbart wurde.
Der vereinbarte Lieferort, die Beschaffenheit, Herkunftszusagen, Lieferfristen und die vereinbarte Kostenverteilung bleiben verbindlich. Ein abweichender Versandweg darf dem Kunden keine nicht vereinbarten Importpflichten oder Mehrkosten auferlegen. Die zoll- und produktsicherheitsrechtliche Abwicklung richtet sich nach Ziffern 18 und 19.
Beschaffenheit und technische Änderungen
Massgeblich sind die vereinbarte Produktbeschreibung, Ausstattung und die sonstigen vertraglichen Anforderungen. Abbildungen und technische Angaben sind insoweit unverbindlich, als sie ausdrücklich als Beispiele oder Näherungswerte gekennzeichnet und nicht als Beschaffenheit vereinbart wurden. Die gesetzlichen Anforderungen an die Mangelfreiheit bleiben unberührt.
Technische Änderungen und der Einsatz gleichwertiger Komponenten sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind, keine vereinbarten wesentlichen Eigenschaften, Leistungsmerkmale, Schnittstellen oder Einsatzmöglichkeiten verschlechtern und keine Mehrkosten verursachen. Über für den Kunden relevante Änderungen informiert Zaugg vor Lieferung. Wesentliche Abweichungen bedürfen einer Vereinbarung.
Preise und Zusatzkosten
Es gelten die vereinbarten Preise in der bezeichneten Währung. Gegenüber Privatkunden werden Gesamtpreise einschliesslich Mehrwertsteuer und unvermeidbarer Zuschläge ausgewiesen. Gegenüber Geschäftskunden verstehen sich als Nettopreise bezeichnete Beträge zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer. Gesonderte Versandkosten werden vor Vertragsschluss bekanntgegeben.
Fracht, Verpackung, Montage, Einweisung, Prüfungen, Zulassungen und sonstige Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet, wenn ihre gesonderte Vergütung und der Betrag oder eine nachvollziehbare Berechnungsgrundlage vor Vertragsschluss vereinbart wurden. Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und weitere Importkosten richten sich nach der vereinbarten Lieferbedingung und Ziffer 18.
Nach Vertragsschluss werden Preise nicht allein aufgrund gestiegener Beschaffungs-, Transport-, Energie- oder Währungskosten einseitig erhöht. Abweichende Preisanpassungen bedürfen einer gesonderten wirksamen Vereinbarung. Gesetzliche Rechte bei einer Störung der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
Rabatte
Rabatte gelten nur in der vereinbarten Höhe und unter den bei Vertragsschluss vereinbarten Bedingungen. Frühere Rabatte begründen keinen Anspruch für spätere Geschäfte. Eine Kombination mehrerer Rabatte ist nur geschuldet, wenn sie vereinbart wurde. Ein Skonto setzt eine entsprechende Vereinbarung voraus.
Referenzkundenrabatt
8.1 Ein Referenzkundenrabatt wird nur geschuldet, wenn er im Angebot oder Vertrag ausdrücklich bezeichnet und betragsmässig oder prozentual ausgewiesen ist. Er ist die Gegenleistung für das dort vereinbarte Referenzpaket. Eine Pflicht zu positiven Bewertungen oder zur Verschleierung des Rabatts als Gegenleistung besteht nicht. Erfahrungen und Ergebnisse sind wahrheitsgemäss darzustellen.
8.2 Soweit kein anderes Paket vereinbart ist, umfasst das Referenzpaket einmalig mindestens zehn unterschiedliche Fotos und zwei Videos von jeweils mindestens 180 Sekunden aus dem bestimmungsgemässen Einsatz. Maschine und Arbeitsergebnis müssen erkennbar, Bilder ausreichend scharf und belichtet sowie Videos nachvollziehbar und technisch verwendbar sein. Eine professionelle Produktion ist nicht geschuldet.
8.3 Zaugg fordert das Material in Textform an und räumt mindestens 30 Kalendertage ein. Die Frist beginnt nicht vor betriebsbereiter Übergabe und einer realistischen Gelegenheit zum saisonüblichen Einsatz. Spätester regulärer Abgabetermin ist der spätere der beiden Zeitpunkte: zwölf Monate nach betriebsbereiter Übergabe oder Ende der ersten vollständigen Einsatzsaison. Soweit ein von Zaugg zu vertretender Mangel oder Lieferverzug die Aufnahmen verhindert, verschiebt sich die Frist entsprechend. Andere unverschuldete Hindernisse werden nach Treu und Glauben berücksichtigt.
8.4 Während drei Jahren ab betriebsbereiter Übergabe beantwortet der Referenzkunde angemessene Rückfragen zu dem bereitgestellten Material und seinen Einsatzerfahrungen. Weitere Aufnahmen, Betriebsbesuche, Vorführungen oder die Vermittlung von Interessenten setzen eine gesonderte Vereinbarung über Umfang, Termine und gegebenenfalls Vergütung voraus.
8.5 Der Kunde räumt Zaugg an dem vertragsgemäss bereitgestellten Material ein nicht ausschliessliches, räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für Produktinformation, Vertrieb, Werbung und Dokumentation ein. Es umfasst Speicherung, Vervielfältigung, Veröffentlichung und sachgerechte Bearbeitung, insbesondere Schnitt, Kürzung, Übersetzung sowie Ergänzung von Text oder Ton. Eine sinnentstellende Bearbeitung ist unzulässig. Zaugg darf die Rechte zu diesen Zwecken an verbundene Unternehmen und Vertriebspartner weitergeben. Die Vergütung hierfür ist im Referenzkundenrabatt enthalten. Das urheberrechtliche Nutzungsrecht wird zeitlich unbeschränkt eingeräumt; eigenständige Persönlichkeits- und Datenschutzrechte bleiben unberührt.
8.6 Der Kunde stellt nur Material bereit, für dessen vereinbarte Nutzung er die erforderlichen Rechte einräumen darf. Für erkennbare Personen, fremde Musik und sonstige geschützte Inhalte sind erforderliche Freigaben gesondert einzuholen. Diese AGB ersetzen keine datenschutzrechtliche Einwilligung. Fehlt eine erforderliche Freigabe, können stattdessen Aufnahmen ohne die betroffenen Personen oder Inhalte bereitgestellt werden.
8.7 Bei wesentlichen Defiziten beschreibt Zaugg diese konkret und setzt eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung oder Verbesserung. Eine nachträgliche Preisanpassung wegen ausbleibender Referenzleistung erfolgt nur nach Massgabe der gesetzlichen Voraussetzungen. Erbrachte und verwertbare Teilleistungen werden ihrem Wert entsprechend berücksichtigt. Eine vollständige Rückforderung des Rabatts kommt nur bei vollständig ausgebliebener oder insgesamt wertloser Gegenleistung in Betracht. Kein automatischer vollständiger Rabattentfall tritt allein wegen geringfügiger Verspätung oder einzelner unbrauchbarer Aufnahmen ein.
8.8 Eine berechtigte Nachberechnung wird nachvollziehbar erläutert und ist zehn Kalendertage nach Zugang der Rechnung fällig. Die gesetzlichen Mängel-, Zurückbehaltungs- und Rücktrittsrechte des Kunden bleiben unberührt.
Anzahlung und Reservierung
9.1 Bei Maschinenbestellungen beträgt die Anzahlung, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, 10 % des vereinbarten Maschinenpreises einschliesslich einer darauf anfallenden Mehrwertsteuer. Die Anzahlung wird vollständig auf den Kaufpreis angerechnet. Sie ist zehn Kalendertage nach Zugang einer ordnungsgemässen Anzahlungsrechnung, frühestens jedoch nach Vertragsschluss, fällig. Ein ausdrücklich vereinbarter Zahlungsplan geht vor. Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf den Preis und kein Reugeld, das dem Kunden gegen Verfall der Zahlung einen freien Rücktritt erlauben würde.
9.2 Eine Reservierung einer Lager- oder Serienmaschine oder eines verfügbaren Produktionsplatzes erfolgt frühestens, wenn der Vertrag geschlossen und eine Anzahlung von mindestens 10 % des betreffenden Maschinenpreises gemäss Ziffer 9.1 auf dem angegebenen Konto von Zaugg gutgeschrieben ist. Bei mehreren Maschinen gilt die Schwelle für jede betreffende Maschine. Ein Zahlungsauftrag, Überweisungsbeleg, Finanzierungsversprechen, eine Bestellung oder eine Auftragsbestätigung ersetzt den Zahlungseingang nicht. Abweichende individuelle Reservierungsabreden bleiben unberührt.
9.3 Vor Erfüllung dieser Voraussetzungen ist Zaugg nicht verpflichtet, einen noch nicht verbindlich zugeordneten Lagerbestand oder Produktionsplatz für den Kunden freizuhalten. Nach Eingang der Anzahlung teilt Zaugg dem Kunden die Zuordnung und den Lieferstand unverzüglich in Textform mit. Die Mitteilung ist keine zusätzliche, im freien Ermessen von Zaugg stehende Voraussetzung für eine bereits vertraglich geschuldete Reservierung. Vereinbarte Lieferverpflichtungen bleiben bestehen.
9.4 Ist eine bestimmte Einzelmaschine, etwa anhand ihrer Seriennummer, bereits verbindlich verkauft, berechtigt eine ausbleibende Anzahlung Zaugg nicht, diesen Vertrag durch einen Zwischenverkauf zu umgehen. Eine anderweitige Verwertung setzt voraus, dass der Vertrag wirksam beendet ist oder der Kunde der Freigabe zugestimmt hat. Vor Abschluss eines verbindlichen Kaufvertrags bleibt der Zwischenverkauf vorbehalten.
9.5 Die Reservierung aufgrund einer Anzahlung von 10 % ersetzt keine vereinbarten weiteren Vorauszahlungen. Beschaffung, kundenspezifische Fertigung und Versand müssen erst ausgelöst werden, wenn die für den jeweiligen Schritt vertraglich vorgesehenen Zahlungen und erforderlichen technischen Freigaben vorliegen. Zaugg darf nicht nachträglich ohne vertragliche oder gesetzliche Grundlage zusätzliche Vorauszahlungen zur Bedingung machen.
9.6 Eine ausbleibende Anzahlung ist keine Stornierung. Zaugg kann die fällige Zahlung verlangen und gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte ausüben. Für Verzug, Nachfrist und Rücktritt gelten insbesondere Art. 102 und 107 bis 109 OR. Zaugg wahrt die gesetzlich erforderlichen Erklärungen und Fristen. Erst eine wirksame Vertragsbeendigung beseitigt die betreffende Lieferverpflichtung. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
Weitere Zahlungen und Zahlungsverzug
Die weiteren Zahlungsstufen ergeben sich aus dem Vertrag. Ohne abweichende Vereinbarung ist der Restkaufpreis bei Übergabe beziehungsweise gemäss der vereinbarten Versandabwicklung fällig. Rechnungen über ausgeführte Werkstatt- oder sonstige Leistungen sind zehn Kalendertage nach Zugang zahlbar.
Verzug setzt die gesetzlichen Voraussetzungen voraus, insbesondere eine Mahnung nach Fälligkeit oder einen vereinbarten bestimmten Verfalltag. Der Verzugszins beträgt nach Art. 104 OR grundsätzlich 5 % pro Jahr. Weiterer Verzugsschaden wird nur nach den gesetzlichen Voraussetzungen, konkret nachgewiesen und ohne doppelte Anrechnung geltend gemacht. Betreibungskosten richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Bei Gefährdung der Gegenleistung durch nach Vertragsschluss eingetretene Zahlungsunfähigkeit gelten insbesondere die Rechte aus Art. 83 OR. Zurückbehaltung und Einstellung weiterer Arbeiten richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und den besonderen Regeln für Werkstattaufträge.
Eigentumsvorbehalt
Die Parteien vereinbaren einen Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises. Soweit schweizerisches Sachenrecht gilt, wird dieser erst mit der Eintragung in das öffentliche Eigentumsvorbehaltsregister am jeweiligen Wohnsitz oder Sitz des Erwerbers gemäss Art. 715 ZGB wirksam. Der Kunde stimmt der Eintragung zu und stellt die dafür erforderlichen zutreffenden Angaben bereit. Die blosse AGB-Vereinbarung ersetzt die Eintragung nicht.
Der Kunde behandelt wirksam unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich, beachtet die Wartungsvorgaben und meldet Zaugg unverzüglich Zugriffe Dritter sowie einen geplanten Wohnsitz- oder Sitzwechsel. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung sowie ein Weiterverkauf vor Zahlung bedürfen der Zustimmung von Zaugg.
Eine Rückforderung oder Verwertung erfolgt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Eigenmächtiges Betreten fremder Grundstücke oder Wegnahme ohne rechtliche Grundlage ist ausgeschlossen. Bei Auslandsverkäufen sind die erforderlichen Sicherungsmassnahmen nach dem anwendbaren Sachenrecht gesondert zu vereinbaren.
Verbindlichkeit und freiwillige Stornierung
Eine wirksam angenommene Bestellung ist verbindlich. Ein allgemeines vertragliches Recht zur einseitigen Stornierung wird nicht eingeräumt. Eine ausbleibende Finanzierung, Nichtzahlung oder Nichtabnahme beendet den Vertrag nicht automatisch.
Wünscht der Kunde ohne gesetzlichen oder gesondert vereinbarten Aufhebungsanspruch eine Stornierung, kann Zaugg diese ablehnen und auf Vertragserfüllung bestehen. Zaugg kann stattdessen eine freiwillige Aufhebung ausschliesslich gegen Erteilung einer Stornogutschrift nach Ziffern 13 und 14 anbieten. Eine Barauszahlung ist bei dieser freiwilligen Aufhebung nicht vorgesehen.
Die freiwillige Aufhebung kommt erst zustande, wenn Zaugg und der Kunde ihren konkreten Bedingungen ausdrücklich zugestimmt haben. Vor der Zustimmung werden dem Kunden der Gutschriftbetrag, allfällige Abzüge, der Ausschluss einer Barauszahlung und die Begrenzung der Anrechnung auf 50 % je Folgeauftrag klar mitgeteilt. Die Vereinbarung wird in Textform dokumentiert. Schweigen gilt nicht als Zustimmung.
Gesetzliche Rücktritts-, Widerrufs-, Anfechtungs-, Kündigungs- und sonstige Lösungsrechte bleiben unberührt und bedürfen keiner Zustimmung von Zaugg. Die Ausübung solcher Rechte wird nicht in eine freiwillige Stornierung gegen Gutschrift umgedeutet. Für ihre Abrechnung gilt Ziffer 13. Insbesondere die gesetzlichen Beendigungsrechte bei Werkverträgen und Aufträgen bleiben vorbehalten.
Ein allgemeines freiwilliges Widerrufsrecht für Käufe wird nicht eingeräumt. Besteht im konkreten Fall ein gesetzliches Widerrufsrecht, insbesondere bei einem erfassten Haustür- oder Telefongeschäft, erhält der Kunde die hierfür vorgeschriebenen gesonderten Informationen. Für grenzüberschreitende Konsumentengeschäfte bleiben zwingende Schutzvorschriften des anwendbaren Rechts vorbehalten.
Abrechnung und Höhe der Stornogutschrift
Bei einer freiwilligen Aufhebung nach Ziffer 12 wird die Stornogutschrift aus den tatsächlich geleisteten und dem Auftrag zugeordneten Zahlungen ermittelt. Abzüge erfolgen nur in der gesondert vereinbarten oder gesetzlich geschuldeten Höhe und werden nachvollziehbar ausgewiesen. Sie können insbesondere auftragsspezifische, nicht rückgängig zu machende Beschaffungs-, Fertigungs-, Transport- und Fremdkosten betreffen.
Ersparte Aufwendungen, erzielte oder zumutbar erzielbare Verwertungserlöse und andere anzurechnende Vorteile werden berücksichtigt. Derselbe Nachteil darf nicht mehrfach angesetzt werden. Ein nach Abzügen verbleibender Betrag wird als Stornogutschrift geführt. Weitergehende Forderungen setzen eine eigene vertragliche oder gesetzliche Grundlage voraus.
Bei einer gesetzlichen Rückabwicklung oder einem sonstigen bestehenden Rückzahlungsanspruch gelten die gesetzlichen beziehungsweise hierfür wirksam vereinbarten Regeln. Zaugg darf mit bestehenden Gegenforderungen nach den gesetzlichen Voraussetzungen aufrechnen; ein danach geschuldeter Rückzahlungsbetrag wird ausgezahlt und nicht einseitig durch ein Kundenguthaben ersetzt.
Einlösung der Stornogutschrift zu höchstens 50 Prozent
Die in einer freiwilligen Aufhebungsvereinbarung ausdrücklich vereinbarte Stornogutschrift wird ausschliesslich für neue Aufträge bei derselben Verkäuferin eingelöst. Eine Auszahlung in Geld ist im Rahmen dieser Vereinbarung ausgeschlossen. Die rechtliche Selbständigkeit der Gesellschaften bleibt bestehen; eine Gutschrift von Zaugg ist nicht bei einer anderen Gesellschaft einlösbar.
Je neuem Auftrag können höchstens 50 % des vereinbarten Rechnungsendbetrags nach Rabatten und einschliesslich anfallender Mehrwertsteuer mit Stornogutschriften bezahlt werden. Mindestens die übrigen 50 % sind neu zu bezahlen. Die Grenze gilt für alle eingesetzten Stornogutschriften zusammen. Ein nicht eingesetzter Rest bleibt für weitere Aufträge erhalten; eine zusätzliche vertragliche Verfallsfrist wird nicht festgelegt. Die gesetzliche Verjährung bleibt vorbehalten.
Die Anrechnung wird bei Erteilung des Folgeauftrags vereinbart. Eine für dessen Reservierung erforderliche Anzahlung von mindestens 10 % ist als neuer Zahlungseingang zu leisten; die Stornogutschrift wird auf die übrigen Zahlungsstufen angerechnet. Individuelle abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
Eine Übertragung auf eine andere Gesellschaft bedarf deren ausdrücklicher Zustimmung. Für die Abtretung an Dritte gelten die gesetzlichen Regeln. Gesetzlich begründete Rückzahlungsansprüche, insbesondere wenn eine geschuldete Einlösung endgültig unmöglich wird, werden durch den vereinbarten Auszahlungsausschluss nicht beseitigt.
Kundenspezifische Fertigung und Änderungen
Bei Sonderanfertigungen und speziell beschafften oder konfigurierten Produkten legt der Vertrag Ausstattung, technische Freigaben, Lieferumfang und Zahlungsstufen fest. Der Kunde stellt die vereinbarten Informationen und Freigaben rechtzeitig und zutreffend bereit.
Vom Kunden gewünschte Änderungen nach Vertragsschluss bedürfen einer Vereinbarung über technische Umsetzung, Mehr- oder Minderpreis und Auswirkungen auf die Lieferzeit. Zaugg muss ohne eine solche Vereinbarung keine zusätzliche Leistung ausführen. Gesetzliche Lösungsrechte werden auch bei Sonderanfertigungen nicht ausgeschlossen; für eine freiwillige Aufhebung gelten Ziffern 12 bis 14.
Liefergebiete und Leistungsumfang
Liefergebiet, Lieferort, vorgesehener Einsatz und gegebenenfalls Montage- und Einweisungsleistungen werden im Vertrag festgelegt. Aus früheren Lieferungen in ein Land entsteht kein Anspruch auf Abschluss weiterer Verträge. Bereits eingegangene Lieferverpflichtungen bleiben vorbehaltlich gesetzlicher Leistungshindernisse verbindlich.
Versand sowie Nutzen und Gefahr
Eine ausdrücklich vereinbarte Incoterms®-2020-Klausel mit benanntem Ort bestimmt die von ihr geregelten Lieferpflichten, Kosten sowie Nutzen und Gefahr. Zahlung, Eigentum und Gewährleistung richten sich nach den übrigen Vertragsbestimmungen.
Ohne besondere Lieferklausel gehen Nutzen und Gefahr abweichend von einem früheren gesetzlichen Gefahrübergang erst bei Übergabe an den Kunden über. Bei einem mit Geschäftskunden vereinbarten Versand gehen sie mit der ordnungsgemässen Übergabe an den ersten Frachtführer über. Die Verantwortung von Zaugg für sachgerechte Verpackung, vereinbarte Transportleistungen und eigenes Verschulden bleibt bestehen.
Bei Privatkunden verbleibt die Transportgefahr bis zur Übergabe an den Kunden oder dessen empfangsberechtigte Person bei Zaugg. Eine Transportversicherung wird nach Vereinbarung abgeschlossen. Erkennbare Schäden sollen bei Empfang dokumentiert und zeitnah gemeldet werden.
Bei Werkleistungen richten sich Übergabe, Prüfung und Gefahrtragung nach den ergänzenden Werkstattbedingungen und dem anwendbaren Werkvertragsrecht.
Zoll und Steuern
Bei grenzüberschreitenden Geschäften werden Lieferweg, Ausfuhr- und Einfuhrabwicklung sowie die Kostentragung im Vertrag und gegebenenfalls durch die gewählte Lieferklausel bestimmt. Eine unklare Vertragsregelung überträgt dem Kunden nicht automatisch zusätzliche Importpflichten. Öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeiten richten sich nach den tatsächlichen Umständen und den anwendbaren Vorschriften.
Der Kunde stellt erforderliche und zutreffende Liefer-, Empfänger-, Mehrwertsteuer- und gegebenenfalls Importdaten bereit und wirkt an gesetzlich erforderlichen Liefer- und Ausfuhrnachweisen mit. Die steuerliche Behandlung richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen; eine steuerfreie Lieferung wird nicht allein aufgrund einer Kundenangabe zugesagt.
Eine Nachbelastung wegen schuldhaft falscher oder fehlender Angaben setzt die gesetzlichen oder wirksam vereinbarten Voraussetzungen voraus. Zaugg erläutert die Berechnung und berücksichtigt rechtlich mögliche Berichtigungen und anzurechnende Vorteile.
Produktsicherheit und Zulassung
Zaugg erfüllt die gesetzlichen Pflichten, die es in der konkreten Lieferkette als Hersteller, Importeur, Händler oder anderer Wirtschaftsakteur treffen. Solche Pflichten werden durch einen Direktversand oder eine Kostenvereinbarung nicht auf den Kunden abgewälzt. Die gesetzlich erforderlichen Konformitätsunterlagen, Kennzeichnungen und Betriebsanleitungen gehören im jeweils vorgeschriebenen Umfang zur Lieferung.
Der Kunde ist für den bestimmungsgemässen und sicheren Betrieb, die erforderliche Unterweisung, Wartung sowie seine gesetzlichen Betreiberpflichten verantwortlich. Eine Strassenzulassung oder besondere örtliche Betriebserlaubnis wird nur geschuldet, wenn sie zum vereinbarten Lieferumfang gehört oder gesetzlich Zaugg zugewiesen ist.
Bei Lieferungen in Drittländer werden die Anforderungen des vereinbarten Bestimmungslandes und die hierfür übernommenen Leistungen vor Vertragsschluss festgelegt. Eine CE-Kennzeichnung ersetzt keine notwendige Zulassung in einem Drittland. Vereinbarte Eigenschaften und die gesetzlichen Pflichten von Zaugg bleiben bestehen.
Exportkontrolle und Sanktionen
Die Parteien beachten die auf das Geschäft anwendbaren Exportkontroll-, Sanktions-, Embargo- und Zollvorschriften. Der Kunde übermittelt die hierfür erforderlichen zutreffenden Angaben zu Empfänger, Bestimmungsland und Endverwendung. Verbotene Umgehungs- oder Weiterlieferungsgeschäfte sind unzulässig.
Liegt ein konkretes rechtliches Lieferhindernis vor oder bestehen objektiv begründete, noch aufzuklärende Anhaltspunkte dafür, darf Zaugg die hiervon betroffene Leistung für die erforderliche angemessene Prüfungsdauer aussetzen. Zaugg informiert den Kunden im rechtlich zulässigen Umfang und führt die Prüfung ohne schuldhaftes Zögern durch. Gesetzliche Rechte beider Parteien, Rückzahlungen und die Haftung nach Ziffer 28 bleiben unberührt. Ein unbegrenztes Aussetzungsrecht aufgrund bloss abstrakter Risiken besteht nicht.
Gesetzlich erforderliche besondere Export- oder Weiterlieferungsklauseln werden, soweit für das konkrete Geschäft einschlägig, zusätzlich vereinbart.
Lieferfristen und Leistungshindernisse
Der Vertrag bestimmt Liefertermin oder Lieferfrist. Als voraussichtlich oder circa bezeichnete Angaben sind Planangaben; sie begründen kein Recht zu zeitlich unbegrenzter Verzögerung. Fehlt eine Vereinbarung zur Leistungszeit, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Soweit die Lieferfrist ausdrücklich ab Anzahlung und technischer Freigabe vereinbart ist, beginnt sie mit dem Eingang der vertraglich hierfür vorgesehenen Zahlung und sämtlicher erforderlicher Freigaben. Verzögert der Kunde eine geschuldete Mitwirkung oder Vorauszahlung, verschiebt sich die davon betroffene Frist um die dadurch verursachte Verzögerung einschliesslich einer erforderlichen angemessenen Wiederanlaufzeit. Zaugg informiert unverzüglich über die voraussichtliche Auswirkung und mindert vermeidbare Verzögerungen. Eine bei Vertragsschluss schon bekannte Verzögerung begründet keine nachträgliche Fristverlängerung.
Unvorhersehbare, von Zaugg nicht zu vertretende Ereignisse ausserhalb seines Einflussbereichs, die die Leistung tatsächlich behindern und auch bei zumutbarer Vorsorge nicht abwendbar sind, verlängern betroffene Fristen um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Wiederanlaufzeit. Dies kann etwa bei Naturkatastrophen, Krieg, behördlichen Verboten oder vergleichbaren Ereignissen gelten. Übliche Beschaffungsprobleme, mangelnde Finanzierung oder beliebige Verzögerungen von Lieferanten reichen dafür nicht aus.
Zaugg informiert über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ende einer erheblichen Behinderung. Gesetzliche Rechte bei Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verzug oder Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben bestehen. Für Schadenersatz gilt ausschliesslich die abgestimmte Haftungsregelung in Ziffer 28; ein zusätzlicher pauschaler Ausschluss von Ernte-, Nutzungs- oder Mietmaschinenkosten wird nicht vereinbart.
Übergabe und Annahmeverzug
Der Kunde nimmt vertragsgemäss und fällig angebotene Ware entgegen. Ein Übergabeprotokoll dokumentiert den Zustand und die übergebenen Unterlagen; es bewirkt keinen pauschalen Verzicht auf Mängelrechte. Eine förmliche werkvertragliche Abnahme ist nur geschuldet, wenn dies vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist.
Bei Annahmeverzug richten sich Ersatz zusätzlicher Aufwendungen, Gefahrtragung und weitere Rechte nach dem Gesetz. Bei schuldhafter Pflichtverletzung kann Zaugg den nachgewiesenen ersatzfähigen Schaden verlangen. Zaugg wahrt erforderliche Fristsetzungen und berücksichtigt seine Schadensminderungspflicht.
Die dauerhafte Freigabe einer verbindlich verkauften Einzelmaschine zum anderweitigen Verkauf erfolgt erst nach wirksamer Beendigung des betreffenden Vertrags, Zustimmung des Kunden oder aufgrund einer anderen gesetzlichen Verwertungsbefugnis.
Prüfung und Mängelanzeige
Der Kunde prüft gelieferte Ware, sobald dies nach dem üblichen Geschäftsgang beziehungsweise nach den Umständen zumutbar ist. Erkennbare Mängel zeigt er Zaugg unverzüglich nach der Prüfung an. Bei ordnungsgemässer Prüfung nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Es gelten Art. 201 OR sowie bei Werkleistungen die einschlägigen gesetzlichen Regeln.
Die Anzeige soll aus Beweisgründen in Textform mit einer nachvollziehbaren Fehlerbeschreibung erfolgen. Eine ausschliessliche Formvorgabe, die eine anderweitig wirksame Mängelanzeige ausschliesst, wird nicht vereinbart. Gesetzliche Folgen einer unterlassenen Prüfung oder verspäteten Rüge bleiben vorbehalten; arglistig verschwiegene Mängel und zwingende Schutzregeln bleiben ausgenommen.
Bei sicherheitsrelevanten Auffälligkeiten ist der gefährliche Betrieb unverzüglich einzustellen. Der Kunde ermöglicht eine zumutbare Prüfung und bewahrt verfügbare Nachweise auf. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben nach Ziffer 32 bestehen.
Gewährleistung und Garantie
Zaugg haftet für zugesicherte Eigenschaften und Sachmängel nach Art. 197 ff. OR unter Berücksichtigung der folgenden Regelungen. Bei beweglichen Kaufsachen beträgt die Verjährungsfrist für Geschäftskunden ein Jahr ab Ablieferung, sofern keine längere Frist vereinbart wurde.
Die Verkürzung gilt nicht für absichtlich verschwiegene Mängel, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, Personenschäden, zwingende Produktehaftung, gesetzlich zwingende längere Fristen und die Gewährleistung für Sachen, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Eine ausdrücklich zugesagte längere Garantie bleibt nach ihrem Inhalt bestehen.
Für Konsumentenkäufe wird die gesetzliche Verjährungsfrist nicht verkürzt; sie beträgt bei beweglichen Kaufsachen grundsätzlich zwei Jahre ab Ablieferung, auch bei Gebrauchtwaren. Zwingende längere Fristen bleiben unberührt.
Natürlicher Verschleiss ist als solcher kein Sachmangel. Fehlbedienung, unterlassene Wartung, Überlastung oder ungeeignete Änderungen schliessen Ansprüche nur insoweit aus, als sie für den beanstandeten Schaden ursächlich sind. Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben massgeblich.
Eine freiwillige Garantie gilt nur nach der ausdrücklichen Zusage und ihren mitgeteilten Bedingungen. Die gesetzliche Gewährleistung wird nicht allein durch einen Hinweis auf die Garantie eines Herstellers ersetzt.
Prüfung und Nachbesserung
Bei einem berechtigten Mangel räumt der Kunde Zaugg zunächst Gelegenheit zur Prüfung und kostenlosen Nachbesserung oder zu einer gleichwertigen Ersatzlieferung innert angemessener Frist ein. Dies gilt nicht, wenn ein Abwarten unzumutbar, die Abhilfe unmöglich oder offensichtlich aussichtslos ist oder zwingendes Recht ein anderes Vorgehen verlangt.
Schlägt eine angemessene Abhilfe fehl, wird sie verweigert oder ist sie entbehrlich, bleiben die gesetzlichen Ansprüche auf Minderung, Wandelung beziehungsweise Rücktritt und Schadenersatz bestehen. Die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen bleiben massgeblich. Eine Nachbesserung darf nicht durch unbegrenzte wiederholte Versuche hinausgezögert werden.
Zaugg darf zumutbar verfügbare Fotos, Fehlerbeschreibungen, Betriebsdaten und einschlägige Wartungsnachweise verlangen. Über Ort und Ablauf einer Prüfung oder Rücksendung wird unter Beachtung von Transportfähigkeit und Verhältnismässigkeit abgestimmt. Eine pauschale Anerkennungspflicht des Kunden oder eine unzulässige Umkehr der Beweislast wird nicht begründet.
Bei einem von Zaugg zu behebenden Mangel trägt Zaugg die erforderlichen und angemessenen Kosten der vereinbarten Abhilfe, einschliesslich notwendiger Arbeit, Material und Transport. Eine Prüfungspauschale entsteht nicht allein deshalb, weil sich ein gerügter Mangel nicht bestätigt.
Der Kunde stimmt Reparaturen durch Dritte, für die Zaugg aufkommen soll, vorgängig ab. Gesetzlich zulässige Selbstvornahme, unaufschiebbare Notmassnahmen und gesetzliche Ersatzansprüche bleiben unberührt. Zaugg darf geeignete Servicepartner einsetzen und bleibt für die eigene vertragliche Gewährleistung verantwortlich.
Nebenkosten und Betriebsausfall
Die Kosten der von Zaugg geschuldeten Abhilfe richten sich nach Ziffer 25 und den gesetzlichen Vorschriften. Soweit notwendige Demontage-, Montage-, Reise- oder Transportleistungen dazugehören, werden diese nicht pauschal auf den Kunden übertragen.
Weitergehende Ansprüche auf Ersatz von Betriebs-, Ernte- oder Nutzungsausfall, entgangenem Gewinn, Mietmaschinen- und anderen Folgekosten richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und Ziffer 28. Eine kostenlose Ersatzmaschine wird nur aufgrund einer entsprechenden Zusage oder eines bestehenden gesetzlichen Anspruchs geschuldet. Die Parteien beachten ihre gesetzlichen Schadensminderungspflichten.
Einsatzbedingungen und Leistungsangaben
Arbeitsqualität, Flächenleistung, Verbrauch, Reichweite, Traktion, Verschleiss und agronomische Ergebnisse hängen unter anderem von Boden, Wetter, Kultur, Bedienung, Einstellung und eingesetzter Zugmaschine ab. Zaugg beschreibt die für mitgeteilte Mess- und Leistungswerte massgeblichen Bedingungen, soweit diese für das Verständnis erforderlich sind.
Eine Garantie für ein bestimmtes Einsatzergebnis wird nur durch eine entsprechende ausdrückliche Zusage übernommen. Vereinbarte Beschaffenheiten, gesetzlich relevante öffentliche Aussagen und gesetzliche Beratungspflichten werden durch diesen Hinweis nicht ausgeschlossen. Der Kunde teilt besondere Anforderungen vor Vertragsschluss mit.
Haftung
Zaugg haftet unbeschränkt für rechtswidrige Absicht und grobe Fahrlässigkeit, für schuldhaft verursachte Personen- und Gesundheitsschäden, für absichtlich verschwiegene Mängel, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach zwingendem Produktehaftungsrecht und anderen zwingenden Vorschriften.
Gegenüber Geschäftskunden haftet Zaugg bei leichter Fahrlässigkeit für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung den Vertragszweck ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Für andere leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wird die Schadenersatzhaftung gegenüber Geschäftskunden ausgeschlossen.
Gegenüber Konsumenten gelten die gesetzlichen Haftungsregeln ohne die vorstehende Beschränkung für Geschäftskunden.
Die Regelung erfasst im gesetzlich zulässigen Umfang auch Hilfspersonen und Organe. Ansprüche auf die vertraglich geschuldete Leistung und Abhilfe sowie Minderungs- und Rückabwicklungsrechte bleiben unberührt.
Aufnahmen und Werbung
Aufnahmen auf Kundengelände oder an nicht öffentlich zugänglichen Einsatzorten erfolgen nur nach vorheriger Zustimmung. Diese AGB begründen kein Zutritts- oder allgemeines Veröffentlichungsrecht an Aufnahmen des Kundenbetriebs.
Die werbliche Verwendung erkennbarer Personen, Namen, Kennzeichen, Betriebsdaten oder vertraulicher Informationen setzt eine geeignete Rechtsgrundlage und gegebenenfalls gesonderte Einwilligung oder Freigabe voraus. Rechte Dritter sind zu beachten. Für ausdrücklich vereinbarte Referenzleistungen gilt ergänzend Ziffer 8.
Datenschutz
Personenbezogene Daten werden im Rahmen der anwendbaren Datenschutzvorschriften für Vertragsabwicklung, Betreuung, Logistik, Service und gesetzliche Pflichten verarbeitet. Zaugg stellt die erforderlichen Datenschutzinformationen gesondert bereit. Diese AGB ersetzen weder die Informationspflichten noch eine gegebenenfalls erforderliche Einwilligung.
Eine Weitergabe an Leistungspartner erfolgt nur auf einer geeigneten Rechtsgrundlage und im erforderlichen Umfang. Übermittlungen in Drittländer setzen die gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Die Nutzung eines Kommunikationskanals beinhaltet keine pauschale Einwilligung in Werbung oder andere zusätzliche Verarbeitungszwecke.
Elektronische Kommunikation
Erklärungen können in Textform erfolgen, insbesondere per E-Mail oder über einen vereinbarten dokumentierbaren elektronischen Kanal. Gesetzlich zwingende Formen bleiben unberührt. Soweit diese AGB Textform vorsehen, wird der Vorrang wirksamer individueller Abreden dadurch nicht eingeschränkt.
Jede Partei stellt sicher, dass ihre angegebenen geschäftlichen Kontaktadressen erreichbar sind, und teilt Änderungen zeitnah mit. Der Zugang rechtserheblicher Erklärungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften; eine Nachricht gilt nicht allein mit ihrer Absendung als zugegangen.
Verrechnung und Zurückbehaltung
Geschäftskunden können mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen sowie mit unmittelbar zusammenhängenden Ansprüchen aus demselben Vertrag verrechnen. Im Übrigen wird die Verrechnung durch Geschäftskunden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Für Konsumenten werden die gesetzlichen Verrechnungs- und Leistungsverweigerungsrechte nicht eingeschränkt.
Der Umfang einer ausdrücklich vereinbarten freiwilligen Stornogutschrift richtet sich nach Ziffer 14 und der Aufhebungsvereinbarung. Andere gesetzliche Gegenforderungen werden dadurch nicht beschränkt.
Werkstatt und technische Dienstleistungen
Werkstatt-, Reparatur-, Wartungs-, Montage-, Umbau- und technische Dienstleistungsaufträge werden nach dem vereinbarten Leistungsumfang ausgeführt. Ein bestimmter technischer Erfolg ist geschuldet, soweit ein Werkvertrag vorliegt; bei reinen Beratungs- oder Unterstützungsaufträgen richten sich die Pflichten nach dem vereinbarten Vertragstyp.
Ohne Fixpreis erfolgt die Vergütung nach dem vereinbarten Aufwand und den vor Auftragserteilung mitgeteilten Ansätzen für Arbeit, Diagnose, Teile, Verbrauchsmaterial, Fremdleistungen und vereinbarte Reise- oder Transportleistungen. Zaugg weist die Abrechnung nachvollziehbar aus. Gegenüber Privatkunden sind die geschuldeten Steuern und unvermeidbaren Zuschläge in mitgeteilten Gesamtpreisen enthalten.
Kostenschätzung und Zusatzarbeiten
Eine ausdrücklich vereinbarte Preisobergrenze oder ein Fixpreis ist verbindlich. Bei einer Kostenschätzung informiert Zaugg den Kunden, sobald eine wesentliche Überschreitung absehbar ist, und holt die Zustimmung zu weitergehenden Arbeiten ein. Gesetzliche Rechte bei übermässiger Überschreitung eines ungefähren Kostenansatzes, insbesondere nach Art. 375 OR, bleiben bestehen.
Zusatzarbeiten ausserhalb des freigegebenen Umfangs werden erst nach Zustimmung des Kunden ausgeführt. Ohne erreichbare Zustimmung sind nur unaufschiebbare, verhältnismässige Massnahmen zur Abwehr eines unmittelbar drohenden erheblichen Schadens im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Zaugg dokumentiert Anlass und Aufwand und informiert den Kunden unverzüglich.
Diagnose und Abbruch eines Auftrags
Ein ausdrücklich beauftragter Diagnoseauftrag ist eine kostenpflichtige Leistung. Fachgerecht erbrachte Diagnose wird im vereinbarten Umfang auch dann vergütet, wenn anschliessend kein Reparaturauftrag erteilt wird. Die vereinbarte Sorgfalt und ein ausdrücklich zugesagter Leistungserfolg bleiben geschuldet.
Für die vorzeitige Beendigung eines Werkvertrags gilt insbesondere Art. 377 OR: Der Besteller kann vor Vollendung gegen Vergütung der geleisteten Arbeit und volle Schadloshaltung des Unternehmers zurücktreten. Ersparte Aufwendungen und anzurechnende Vorteile werden berücksichtigt. Bei einem einfachen Auftrag bleiben Art. 404 OR und allfällige Ansprüche wegen Beendigung zur Unzeit vorbehalten.
Diese gesetzlichen Beendigungsrechte bedürfen keiner Zustimmung. Die Abrechnung erfolgt nach Gesetz; ein verbleibender gesetzlicher Rückzahlungsanspruch wird nicht automatisch in eine Stornogutschrift umgewandelt. Eine freiwillige abweichende Aufhebungsvereinbarung ist nur im gesetzlich zulässigen Rahmen möglich.
Abholung und Sicherung bei Werkstattaufträgen
Zaugg meldet die vertragsgemässe Fertigstellung und vereinbart die Übergabe. Die Prüfung und Genehmigung eines Werks richten sich nach Art. 367 ff. OR; ein Protokoll ersetzt keine wirksame Vereinbarung über einen Rechtsverzicht. Für werkvertragliche Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Fristen, insbesondere Art. 371 OR; Ziffer 24 verkürzt diese nicht.
Bei verzögerter Abholung setzt Zaugg eine angemessene Frist und kündigt entstehende Lagerkosten transparent an. Ersatz verlangt Zaugg nur aufgrund einer wirksamen Vereinbarung oder eines gesetzlichen Anspruchs und ohne doppelte Anrechnung.
Ein Retentionsrecht an Kundensachen wird ausschliesslich unter den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere Art. 895 ff. ZGB, ausgeübt. Eigentum Dritter, fehlender Zusammenhang und andere gesetzliche Schranken werden beachtet. Ein Recht zur eigenmächtigen Nutzung oder freihändigen Veräusserung folgt daraus nicht.
Occasionen und Ersatzteile
Bei Gebraucht- und Vorführmaschinen werden bekannte wesentliche Abweichungen, Alter, Betriebsstunden und der vereinbarte Zustand beschrieben. Üblicher alters- und nutzungsbedingter Verschleiss ist kein Mangel; zugesicherte Eigenschaften und absichtlich verschwiegene Mängel bleiben vorbehalten. Die Gewährleistung richtet sich nach Ziffern 24 und 25.
Der Kunde übermittelt die ihm verfügbaren richtigen Angaben zu Typ, Seriennummer und benötigter Ausführung. Soweit Zaugg die Teileauswahl übernimmt, bleiben seine Beratungs- und Vertragspflichten bestehen. Eine freiwillige Rücknahme mangelfreier, korrekt gelieferter Teile bedarf einer Vereinbarung. Gesetzliche Mängel- und Rückabwicklungsrechte bleiben unberührt; eine freiwillige Aufhebung gegen Gutschrift richtet sich nach Ziffern 12 bis 14.
Vorrang besonderer Vereinbarungen
Individuelle Vertragsabreden haben unabhängig von ihrer Form Vorrang vor diesen AGB. Ihr Inhalt soll aus Beweisgründen in Textform dokumentiert werden. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, soweit Zaugg ihnen zustimmt. Bei kollidierenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen richten sich die Rechtsfolgen nach dem Gesetz; die blosse Durchführung des Vertrags begründet keine pauschale Anerkennung fremder Bedingungen.
Unwirksame Bestimmungen
Die Folgen unwirksamer oder nicht einbezogener Bestimmungen richten sich nach dem anwendbaren Gesetz. Anwendbare gesetzliche Regeln treten an ihre Stelle. Im Übrigen bleibt der Vertrag bestehen, soweit das Gesetz dies vorsieht. Ein unzulässiger Inhalt wird nicht automatisch durch die für die Verkäuferin wirtschaftlich günstigste zulässige Regelung ersetzt.
Recht und Gerichtsstand
Es gilt schweizerisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Zwingend anwendbare Vorschriften und vorrangige staatsvertragliche Regeln bleiben unberührt.
Für Geschäftskunden wird, soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung zulässig ist, der Sitz von Zaugg Forst- & Landtechnik AG als ausschliesslicher Gerichtsstand vereinbart. Für Konsumenten gelten die gesetzlichen Gerichtsstände; auf gesetzlich geschützte Konsumentengerichtsstände wird nicht im Voraus verzichtet. Bei internationalen Konsumentengeschäften bleiben das zwingend anwendbare Recht und die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln vorbehalten.